Wer Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus einzeln veräußern, eine Wohnung innerhalb eines Wohnhauses auf seine Kinder übertragen, oder ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus in einzelne Bereiche aufteilen will, um diese einzeln zu verkaufen, benötigt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehört zur Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Aufteilungsplan. Dadurch kann Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Gebäuden wie z. B. Läden, Büros, Garagen oder separaten Abstellräumen) gebildet werden. Auch bei der Bestellung von Dauerwohnrecht kann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich sein.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde stellt auf Antrag die Abgeschlossenheitsbescheinigung und den dazugehörigen Aufteilungsplan aus. Durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bestätigt, dass die Wohnungen und sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume bzw. Gebäude ersichtlich werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden. Das gleiche gilt für die Eintragung von Dauerwohnrechten.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird pro Grundstück ausgestellt und muss alle Gebäude auf einem Grundstück erfassen, d. h. alle Häuser, Garagen und abschließbaren baulichen Anlagen.




