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Hilfe zur Pflege beantragen

Allgemeine Informationen

Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

  • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
  • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

In Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • digitale Pflegeanwendungen
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag

In Pflegegrad 2 bis 5:

  • häusliche Pflege in Form von:
    • Pflegegeld
    • häuslicher Pflegehilfe
    • Verhinderungspflege
    • Pflegehilfsmitteln
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • anderen Leistungen
    • digitalen Pflegeanwendungen
    • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
  • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
  • Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

Die Hilfe zur Pflege hat die Aufgabe, die existentiellen Lebensbedürfnisse und ein menschenwürdiges Dasein auch im Falle der - durch körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung bedingten - Hilflosigkeit sicher zu stellen.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes, soweit die einkommens- und vermögensrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt sind. Die Hilfe umfasst häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und die Versorgung mit Hilfsmitteln.

An wen muss ich mich wenden?

Anträge auf Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege sind bei dem Fachdienst Soziales des Landkreises Diepholz zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise über Einkommen und Vermögen.

Welche Gebühren fallen an?
  • :

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Anträge / Formulare

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Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechperson
Frau Kerstin Dröge (A, P, W)Standort anzeigen
Fachdienst 50 Soziales
Fachdienst 50 SozialesHeimaufsicht
Fachdienst 50 SozialesHilfe zur Pflege (stationär)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A053
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4182
Telefax: 05441 976-1779
E-Mail:
Frau Irene Gibert (E ,F ,I ,J ,M ,X ,Y)Standort anzeigen
Fachdienst 50 Soziales
Fachdienst 50 SozialesHilfe zur Pflege (stationär)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A068
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1020
Telefax: 05441 976-4944
E-Mail:
Frau Christina Heider (C, N, O, R, St, T, U)Standort anzeigen
Fachdienst 50 Soziales
Fachdienst 50 SozialesHilfe zur Pflege (stationär)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A068
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4207
Telefax: 05441 976-1760
E-Mail:
Frau Christa Kampsen (Sch)Standort anzeigen
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Kreishaus Diepholz, Zimmer A065
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1032
Telefax: 05441 976-1780
E-Mail:


Aufgaben:
Teamleiterin

Frau Petra Klusmeyer (H)Standort anzeigen
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Kreishaus Diepholz, Zimmer A063
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4203
Telefax: 05441 976-1779
E-Mail:
Frau Karin Niehaus (D, K,)Standort anzeigen
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Fachdienst 50 SozialesHilfe zur Pflege (stationär)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A063
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4216
Telefax: 05441 976-1780
E-Mail:
Frau Jolanta Stolte (B, V, Z)Standort anzeigen
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Fachdienst 50 SozialesHilfe zur Pflege (stationär)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A064
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1087
Telefax: 05441 976-1779
E-Mail:
Frau Leonie Strathmann (G, L, S)Standort anzeigen
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Fachdienst 50 SozialesHilfe zur Pflege (stationär)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A066
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1022
E-Mail:
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