Bauvorhaben im Außenbereich
Grundsätzliches
Kann ein Bauvorhaben im Außenbereich (wie z.B. eine Scheune oder ein Maststall) zugelassen werden, so ist der Antragsteller/die Antragstellerin nach den landespflegerischen Bestimmungen zunächst verpflichtet, bestimmte Grundsätze zu beachten.
Vermeidungsgrundsatz (§ 13 BNatSchG)
Die entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes ist weitgehend zu vermeiden. Maßnahmen zur Vermeidung sind insbesondere die Auswahl eines umweltverträglichen Standortes, die Erhaltung und der Schutz vorhandener Gehölzbestände und der sparsame Umgang mit Grund und Boden. Dazu zählen die Reduzierung der Versiegelung auf das notwendige Minimum, die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien für Wege und Parkplätze, die weitgehende Versickerung des Oberflächenwassers vor Ort, landschaftsgerechte Bauformen und Proportionen der Baukörper sowie die Verwendung landschaftstypischer Baumaterialien (z.B. naturrote Dachziegel anstelle von reflektierenden Kunststoffmaterialien).
Ausgleichsmaßnahmen (§ 15 BNatSchG)
Die verbleibenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes müssen durch landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen werden.
Damit sich das Bauwerk in die umgebende Landschaft einfügt, sind Anpflanzungen mit standortgerechten, heimischen Gehölzen erforderlich (Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes).
Koniferen und Ziergehölze sollen aufgrund ihres fremdländischen Charakters und ihrer geringen ökologischen Wertigkeit für Eingrünungsmaßnahmen in der freien Natur und Landschaft nicht verwendet werden.
Der Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt (u.a. Boden- und Wasserhaushalt) kann z.B. durch die Beseitigung vorhandener, nicht mehr benötigter versiegelter Flächen wie z.B. asphaltierte Wege- oder Hofbefestigungen, durch die Extensivierung von Ackerflächen oder die Anlage von Obstwiesen erfolgen.
Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG)
Können die erheblichen Beeinträchtigungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
Unterlagen zur Beurteilung des Eingriffs
Die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie die erforderlichen Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen sind vom Antragsteller/der Antragsteller/in detailliert in Form eines landschaftspflegerischen Fachplanes nachzuweisen. Dieser Plan wird in der Regel von einer fachlich qualifizierten Person (z.B. Landschaftsarchitekt/-in) erstellt und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung. Nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgt ein Abnahme der naturschutzfachlichen Auflagen
Eine hilfreiche Empfehlung
Für alle Bauwilligen empfiehlt sich eine frühzeitige intensive Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde. Dies hilft Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden.