Natura 2000-Gebiete
bezeichnet ein europaweites zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das der Erhaltung der gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und deren natürlichen Lebensräumen dient.
Natura 2000 klingt zunächst nach einem futuristischen Projekt, nach etwas schwer Fassbarem. Doch bei genauerer Betrachtung finden wir Natura 2000 direkt vor unserer Haustür. Mit Natura 2000 werden Gebiete bezeichnet die seltene Lebensräume und gefährdete Tier- und Pflanzenarten europaweit schützen. Viele wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht und der Großteil der natürlichen Lebensräume stellt nur noch Relikte in unserer Landschaft dar. Dieses Naturerbe muss erhalten werden. In der heutigen Zeit wird Natur vor allem als Ort der Erholung gesehen. Doch Natur ist viel mehr als das. Sie ist Nahrungslieferant und Ressourcenspeicher. Sie erzählt die Geschichte der Menschen, die sie geprägt haben. Sie ist die Datenbank unserer Kulturpflanzen. Natur ist Lebensgrundlage. Hier können wir Kraft für den Alltag tanken, Anregungen gewinnen und Erkenntnisse sammeln.
Grundlagen für Natura 2000 sind die vom Rat der EG 1979 erlassene Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutz-Richtlinie) und die 1992 erlassene Richtlinie über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).
Im GeoWeb (einer digitalen Karte) können Sie sich die Lage der Schutzgebiete anzeigen lassen.
Ziel und Definition
Ziel von Natura 2000 ist es, die biologische Vielfalt (Biodiversität) in Europa durch ein nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenes Schutzsystem dauerhaft zu schützen und auch für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu entwickeln. Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten. Es setzt sich zusammen aus den Vogelschutzgebieten gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen). Mit derzeit über 20 Prozent der Fläche der EU ist Natura 2000 das größte Schutzgebietsnetz weltweit.
Natura 2000 ist ein EU-weites zusammenhängendes (kohärentes) Netzwerk aus Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter Arten und/oder der für einen Naturraum typischen naturnahen und natürlichen Lebensräume. Die Schutzgebiete wurden entweder nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder nach der EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen. Mit der Meldung der ausgewählten Gebiete an die EU erfolgte die Übernahme der europäischen Rahmenvorschriften in das deutsche Bundesrecht.[1]
Mit Natura 2000 wird versucht, dem Verlust der biologischen Vielfalt in Europa Einhalt zu gebieten. Je mehr Arten wir in der Natur haben und je besser die Arten und Lebensräume untereinander vernetzt sind, desto stärker ist die Natur gegenüber Störungen von außerhalb gewappnet. Deshalb versuchen sich viele Staaten weltweit für Biodiversität (biologische Vielfalt) einzusetzen (s. auch Konvention über biologische Vielfalt).
FFH Richtlinie
Die FFH-Richtlinie versucht länderübergreifend besonders gefährdete heimische Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume sowie naturnahe und natürliche Lebensraumtypen zu schützen.
Schutzkonzept der FFH-Richtlinie
Das Schutzkonzept der FFH-Richtlinie basiert auf der Erkenntnis, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt nicht ausschließlich durch den Schutz einzelner Habitate (Lebensräume) sondern nur durch Einbeziehung eines Biotopverbundes erreicht werden kann. Zwischen den Natura 2000-Gebieten sollen zusätzlich Landschaftselemente mit Verbundfunktion gefördert werden (vgl. Artikel 10 der FFH-Richtlinie). Alle Schutzgebiete sollen also miteinander verbunden sein, damit Tiere und Pflanzen wieder die Möglichkeit haben zu wandern. Viele Tiere und Pflanzen sind zum Erhalt ihrer Population auf ein großflächiges und stabiles Verbreitungsgebiet mit Verbindung zu anderen Populationen und Lebensräumen angewiesen. Der genetische Austausch zwischen Populationen einer Art sichert das langfristige Überleben, da sich so das Genmaterial verjüngen kann.
EU-Vogelschutzrichtlinie
Die EU Vogelschutzrichtlinie ähnelt in ihrer Zielsetzung der FFH-Richtlinie, bezieht sich aber ausschließlich auf den Schutz von Vogelarten. Deshalb schließt die FFH-Richtlinie die Vogelarten als Auswahlkriterien für FFH-Gebiete aus. Die Vogelschutzrichtlinie zielt darauf ab sämtliche wild lebende Vogelarten, die in der EU heimisch sind, in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten und ist somit insbesondere auf den Schutz der Flächen/Lebensstätten ausgerichtet.
[1] Im Gesetz findet man die Richtlinien unter 92/43/EWG (FFH) und 79/409/EWG (Vogelschutz.
Was bisher auf EU und Länderebene geschah
Im Jahr 1992 wurde die Richtlinie von den damaligen Mitgliedstaaten der EU einstimmig verabschiedet. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. In den Jahren 1994 und 2003 haben weitere Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie anerkannt.
Schutzgebietslisten als erster Schritt
Zur Umsetzung von Natura 2000 haben die Mitgliedsstaaten FFH- Gebiete ausgewählt und an die EU gemeldet. Die Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) richtete sich nach der Verbreitung und dem Vorkommen naturraumtypischer gefährdeter Tier- und Pflanzarten (Anhang I FFH-RL, z.B. Kammmolch) sowie natürlicher und naturnaher Lebensraumtypen (Anhang II FFH-RL, z.B. Hochmoore). Die EU- Vogelschutzgebiete wurden anhand fachlich vorgegebener Kriterien, wie Größe und Verteilung der Rastflächen oder Brutgebiete, von den Mitgliedsstaaten ausgewiesen und unter Schutz gestellt.
Die Liste der FFH-Gebiete wurde von den Bundesländern erstellt und im Jahre 2000 vom Bund an die Europäische Kommission weitergereicht. Bis in das Jahr 2004 kam es zu Nachmeldung von Gebieten. Die Meldeliste enthält nicht nur die Namen und Abgrenzungen der FFH-Gebiete sondern u.a. auch die Erhaltungszustände der vorkommenden wertbestimmenden Tier- und Pflanzenarten und/oder Lebensraumtypen.
FFH-Gebiete
Die FFH-Richtlinie gibt vor die Lebensraumtypen und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Wann der Erhaltungszustand eines Lebensraums oder einer Art als günstig erachtet wird ist in Art. 1 e und i der FFH-Richtlinie definiert. Hiernach richtet sich auch die Auswahl der Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung oder zu Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen und wildlebenden Arten.
Im Jahr 2004 wurde die endgültige Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten waren ab diesem Zeitpunkt verpflichtet die gemeldeten FFH-Gebiete innerhalb von sechs Jahren nach nationalem Recht, EU-konform zu sichern.
Europaweit beträgt der Meldeanteil der FFH-Gebiete an der Landfläche 13,6 %. Die marinen Flächenanteile von derzeit insgesamt 13.145.900 ha sind in den Prozentangaben nicht enthalten.
Vogelschutzgebiete
Der Meldeanteil von Vogelschutzgebieten liegt in den Mitgliedstaaten der erweiterten EU (EUR27) zwischen 2,9 % in Irland und 25,1 % gemeldeter Landfläche in der Slowakei (Stand: Dezember 2009). Europaweit beträgt der Meldeanteil an der Landfläche rund 11 %. Die marinen Flächenanteile von derzeit insgesamt 9.750.700 ha sind in den Prozentangaben nicht enthalten.
Eine Übersicht über die Natura 2000-Meldungen der EU-Mitgliedstaaten gibt das Natura 2000-Barometer der Kommission.
Zur Geschichte in Deutschland: http://www.bfn.de/0316_gebiete.html
Und so verläuft das Meldeverfahren im Detail: http://www.bfn.de/0316_meldeverfahren.html
Natura 2000 in Deutschland & Niedersachsen
Die Situation in Deutschland
Deutschland hat 4.606 FFH-Gebiete in Brüssel vorgelegt, die sich auf drei biogeografische Regionen (alpin (Süddeutschland), atlantisch, kontinental (Norddeutschland)) verteilen. Dies entspricht einem Meldeanteil von 9,3 % bezogen auf die Landfläche. Dazu kommen 2.122.161 ha Bodensee sowie Meeres-, Bodden- und Wattflächen (Stand: 03.01.14). Von diesen marinen Schutzgebietsflächen entfallen 943.984 ha auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands. Hierneben hat die Bundesrepublik bislang 740 Vogelschutzgebiete (BSG) gemeldet, was einem Meldeumfang von 11,2 % bezogen auf die Landfläche entspricht. Dazu kommen 1.986.197 ha marine Schutzgebietsflächen, von denen 513.930 ha auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands entfallen. Abzüglich der Überschneidungsbereiche von FFH- und Vogelschutzgebieten sind ca. 15% der deutschen Landesfläche Teil des Netzes Natura 2000.
Die Situtation in Niedersachsen
Der Meldestand des Landes Niedersachsen umfasst derzeit 385 FFH-Gebiete und 71 Europäische Vogelschutzgebiete. Insgesamt umfassen die für Natura 2000 ausgewählten Gebiete rd. 861.900 ha. Dies entspricht 16,2 % der Landesfläche Niedersachsens (inkl. der marinen Bereiche, d.h. der 12-Seemeilen-Zone).
Was bedeutet das für den Landkreis Diepholz?
Die parkähnliche Landschaft des Landkreises Diepholz, mit seinen Fließgewässern im Norden, der einzigartigen Diepholzer Moorniederung, dem großen Flachsee Dümmer (zweitgrößter Binnensee Niedersachsens) im Süden, ist auch Teil des Natura2000-Netzes. In der strukturreichen Landschaft konnten vielfältige Landschaftsbestandteile erhalten werden, die eine Heimat und einen Rückzugsraum für seltene Tiere und Pflanzen geworden sind. Helfen Sie uns diese wertvolle Landschaft zu erhalten und zeigen Sie Europa, wie wertvoll und einzigartig unsere Kulturlandschaft ist, gerade weil unsere Bewohner sie geprägt haben.
Dies sind die Fakten zu Natura 2000 im Landkreis Diepholz:
insgesamt gibt es 23 Natura2000 Gebiete im Landkreis:
19 FFH-Gebiete:
6 FFH Gebiete 1999 / 2000: mit insgesamt 7.574 ha, davon 6.520 ha vorhandene NSG & 13 FFH-Gebiete Nachmeldung 2004: mit insgesamt 5.039 ha, davon 4.039 ha vorhandene NSG -> ca. 6,3 % der Landkreisfläche
Im Landkreis Diepholz liegen folgende Besonderen Schutzgebiete (BSG):
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) sind:
- 65 Dümmer
- 66 Oppenweher Moor
- 67 Neustädter Moor
- 165 Rehdener Geestmoor
- 166 Renzeler Moor
- 168 Amphibienbiotop Friedeholzer Schlatt
- 250 Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bälke
- 252 Steller Heide
- 271 Hachetal
- 272 Okeler Sandgrube und Klosterbachtal
- 286 Wietingsmoor
- 287 Rathloser Gehäge
- 288 Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich Schwaförden
- 323 Kammmolch-Biotop bei Bassum
- 409 Swinelake bei Barenburg
- 429 Diepholzer Moor
- 431 Hohes Moor bei Kirchdorf
- 438 Kammmolch-Biotop bei Syke
4 EU-Vogelschutzgebiete:
(mit insgesamt 17.965 ha, davon 8.469 ha vorhandene NSG)
Auch der Landkreis Diepholz ist verpflichtet Natur2000-Gebiete hoheitlich zu schützen.
Vogelschutzgebiete sind:
- V 39 Dümmer
- V 40 Diepholzer Moorniederung
- V 41 Kuppendorfer Böhrde
- V 74 Oppenweher Moor
Derzeit fallen die Gebiete allesamt in die Kategorie „Nicht EU-konform gesichert“. Zur Behebung der Defizite werden von der unteren Naturschutzbehörde neue Schutzgebietsverordnungen aufgestellt (für FFH-Gebiete die derzeit komplett außerhalb bestehender Schutzgebiete liegen) und die bestehenden Schutzgebietsverordnungen bearbeitet oder durch neue Verordnungen angepasst.
In den „neuen“ bzw. „überarbeiteten“ Verordnungen ist zusätzlich zum allgemeinen Schutzzweck auch der besondere Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes konkret zu benennen. Weiterhin sind Verbote, Gebote und Maßnahmen zu Umsetzung der Erhaltungsziele aufzuführen. Neben dem Verordnungstext ist eine Verordnungskarte mit einer genauen Abgrenzung des Schutzgebietes (LSG oder NSG) und der Fläche zur Umsetzung der FFH- und/oder EU-Vogelschutzrichtlinie erforderlich.
Die EU-konforme hoheitliche Sicherung aller FFH-Gebiete soll bis Ende 2018 erreicht sein.
Verpflichtungen laut FFH-Richtlinie
Laut der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 ) gelten in den FFH-Gebieten folgende Bestimmungen und Verpflichtungen:
- Abs. 1: Erhaltungsmaßnahmen: Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen (rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art), entsprechend den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen und der Arten, die in diesen Gebieten vorkommen.
- Abs. 2: Verschlechterungsverbot. Die Erhaltungszustände der Lebensräume und der schützenswerten Arten dürfen sich nicht verschlechtern.
- Abs. 3/4: Verträglichkeitsprüfung / Ausgleichsmaßnahmen: Für Pläne oder Projekte, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen können
Wichtig ist, dass bei Natura 2000-Gebieten der Schutz nicht automatisch an der Grenze aufhört (Umgebungsschutz). Darüber hinaus orientiert sich der Schutz, anders als bei anderen Schutzgebietskategorien, ausschließlich an den Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der Richtlinie, die in den Gebieten vorkommen. Deshalb sind teilweise auch die Störungen oder Beeinträchtigungen von Bedeutung, die außerhalb der Schutzgebietsgrenzen auf die schützenswerten Lebensräume oder Arten einwirken. Der Schutz richtet sich nach den sogenannten Erhaltungszielen.
Verschlechterungsverbot
Das Verschlechterungsverbot gilt nur für die wertbestimmenden Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) des jeweiligen Natura 2000-Gebietes. Ihr Zustand wurde zu Beginn der Unterschutzstellung im Rahmen einer sogenannten Basiserfassung ermittelt. Die Ergebnisse der Basiserfassung sind in den FFH-Gebietsdatenbögen des NLWKN zusammengetragen und können unter folgender Adresse abgefragt werden.Es muss verhindert werden, dass sich der ermittelte Zustand der wertbestimmenden Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) verschlechtert. Hierfür dient die Ausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet einschließlich entsprechender Verbote und einem Managementplan mit Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung der Schutzgüter. Eine Verschlechterung kann also nicht nur durch beeinträchtigende Aktivitäten oder Nutzungen entstehen, sondern auch durch eine Unterlassung von pflegenden Maßnahmen.
Landschaftsnutzung und Bebauung in FFH-Gebieten
Insgesamt ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot die Verpflichtung einer nachhaltigen Entwicklung des Natura 2000-Gebietes, die eine natur- und landschaftsverträgliche Steuerung aller Nutzungen mit einschließt. Sie bedeutet nicht automatisch eine Beschränkung der bisherigen Nutzungen. Für Pläne und Projekte, die zu einer möglichen Beeinträchtigung führen können, ist eine Verträglichkeitsprüfung (als FFH-Verträglichkeitsprüfung oder Naturverträglichkeitsprüfung bezeichnet) erforderlich.
FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Projekten (Bauv...
Nutzung in FFH-Gebieten
Das Vorkommen wertbestimmender Arten und Lebensraumtypen bedeutet nicht automatisch den Ausschluss wirtschaftlicher Entwicklungen in den Schutzgebieten. Die bestehenden Nutzungen werden durch die neuen bzw. angepassten Schutzgebietsverordnungen in der Regel nicht berührt. In einigen kann eine Beregelung der vorhandenen Nutzungen zur Erfüllung der Erhaltungsziele jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Belange der Flächeneigentümer und Anlieger werden in diesen Fällen durch die öffentliche Auslegung der Verfahrensunterlagen gewahrt, im Rahmen derer die Möglichkeit besteht zu den Verordnungstexten und den darin enthaltenen Geboten und Verboten Stellung zu nehmen. Hierneben hat die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Diepholz weitere Veranstaltungen geplant, in denen die Möglichkeit zum Informations- und Meinungsaustauch zwischen den Beteiligten besteht.
Neue Nutzungen müssen verträglich sein
Neue Entwicklungen, wie Straßenbau oder Hoferweiterungen sind durch die europäischen Richtlinien nicht völlig ausgeschlossen, sondern einer so genannten Verträglichkeitsprüfung gem. Art 6 der FFH-Richtlinie zu unterziehen. Hierin werden Pläne und Projekte in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Schutzobjekte (Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II) geprüft. Die Vorschriften der FFH-Richtlinie über die Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 und 4) gelten auch für EU-Vogelschutzgebiete.
Auch außerhalb der Schutzgebietsgrenzen ist ein Prüfung notwendig
Eine solche Prüfung wird auch für Pläne und Projekte erforderlich, die außerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen, aber geeignet sind erhebliche Beeinträchtigungen auf das Gebiet und seine Erhaltungsziele hervorzurufen. Dazu gehören u.a. negative Einflüsse wie Lärm oder Stoffeinträge. Die Beurteilung der Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden und ist sowohl von dem Gebiet und seinen Erhaltungszielen als auch vom geplanten Vorhaben (u.a. Umfang, Intensität und Dauer ) abhängig.
Die Frage, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird im Rahmen der sogenannten Vorprüfung, die bei der zuständigen Behörde durchgeführt wird, geklärt. Die Prüfung wird durch den Verursacher bzw. Projektträger bei einem Gutachter in Auftrag gegeben.
Ablauf der Verträglichkeitsprüfung
Der Ablauf einer Verträglichkeitsprüfung ist wie folgt
- Es ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung i.d.R. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Sollte dies nicht der Fall sein, werden in der FFH-Verträglichkeitsprüfung alle Einflüsse bewertet, die sich erheblich auf die Erhaltungsziele des betroffenen Schutzgebietes auswirken können. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt oder der Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Projekt oder der Plan unzulässig
- Jedoch gibt es Ausnahmen. So kann eine Zulassung dennoch erfolgen, wenn das Projekt oder der Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses[1] notwendig ist und gleichzeitig keine zumutbare Alternativen ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen gegeben sind.
- In diesem Fall sind spezielle Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die den Schutzzweck von Natura 2000 insgesamt sichern und die „Lücke“ im europaweiten Netz schließen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission von der zuständigen Behörde, über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, mitzuteilen.
Hier können Sie eine ausführlichere Definition der FFH-Verträglichkeitsprüfung nachlesen.
Auf FFH-VP-Info können Sie alle fachlichen Details zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nachlesen.
[1] Im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen insofern als Rechtfertigung von vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen können auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art gehören.
Warum die Ausweisung als NSG & LSG?
Vertragsnaturschutz nicht EU-konform
Das Konzept des Landes Niedersachsen zur Sicherung der an die EU gemeldeten FFH-Gebiete stammt aus dem Jahr 2005. Es sah zunächst vor, die Natura 2000-Gebiete über das jeweils mildeste der für die Verwirklichung der Erhaltungsziele geeigneten Instrumente auszuweisen, sodass vornehmlich der Vertragsnaturschutz zur Sicherung zum Einsatz kam. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten sollte möglichst nur dort erfolgen, wo andere Sicherungs-Optionen nicht greifen und eine Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG) aufgrund einer besonderen Schutzbedürftigkeit notwendig ist.
Das bisherige Sicherungskonzept entspricht jedoch nicht den europäischen Anforderungen an die Umsetzung von Natura 2000. Die Mehrheit der gemeldeten FFH-Gebiete ist nicht EU-konform gesichert, sodass die Kommission mit dem Ablauf der festgelegten Frist zur Sicherung der FFH-Gebiete Ende 2013 ein Pilotverfahren (Beschwerdeverfahren) gegen Deutschland einleitete.
Pflicht der Sicherung als hoheitliche Schutzgebiete
Das Pilotverfahren ist mittlerweile in ein Vertragsverletzungsverfahren übergegangen, wodurch sich die Anforderungen an die Sicherung der FFH-Gebiete weiter verschärft haben. Aus diesen Entwicklungen ergibt sich für die unteren Naturschutzbehörden die Pflicht die Defizite bei der rechtlichen Sicherung der Gebiete bzw. der Festsetzung von konkreten Erhaltungszielen und Maßnahmen bis 2018 zu beheben.
Die EU-konforme, hoheitliche Sicherung der Natura 2000-Gebiete im Landkreis Diepholz wird durch die Ausweisung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten erfolgen. Im Zuge dessen werden bereits bestehende Verordnungen angepasst oder durch neue Verordnungen ersetzt. Für FFH-Gebiete außerhalb bestehender LSG oder NSG erfolgt eine Neuausweisung.
Was sind Naturschutzgebiete?
Das Naturschutzgebiet stellt eine Form des gebietsbezogenen Flächenschutzes dar und ist das älteste und bekannteste Instrument des Naturschutzes. Als Naturschutzgebiet werden Gebiete ausgewiesen, die für die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume oder Lebensgemeinschaften von Bedeutung sind und/oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit schützenswert sind.
Im Landkreis Diepholz gibt es 49 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von 13.711,50 ha. Diese Fläche entspricht 6,90% der Landkreisfläche. 13 der FFH-Gebiete werden als Naturschutzgebiete ausgewiesen.
Die Ausweisung erfolgt über eine Rechtsverordnung. Hierin sind die Beschreibung des Gebietes und dessen Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Regelungen enthalten. Zudem ist das Naturschutzgebiet in einer zugehörigen Karte dargestellt.
Die wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sind der Grund für die Erarbeitung neuer bzw. die Anpassung bestehender Schutzgebietsverordnungen.
In den Naturschutzgebieten hat der Naturschutz Vorrang. Alle Handlungen, die dem Schutz der Natur zuwider laufen, sind verboten. Die genaue Gesetzgebung können Sie hier nachlesen.
Innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes sind:
- Alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile (Arten oder Lebensräume) zerstören, beschädigen oder verändern.
- Die Nutzung der Böden und anderer Landschaftsbestandteile sind in einem Naturschutzgebiet nicht möglich. Wenn eine Nutzung von Grünland (bspw. bei Wiesenschutz)über eine Freistellung in der Verordnung erlaubt wird, darf diese nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen bzw. dem Naturschutzgebiet schaden.
Im Verfahren der Schutzgebietsausweisung erfolgt mit den Bürgen, Landbesitzern und Landnutzern
- Eine individuelle Abstimmung der Verordnungsinhalte zur Umsetzung der Erhaltungsziele insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungssituation. Potenzielle erhebliche Erschwernisse oder Beschränkungen der Grünlandnutzung können in Einzelberatungen geprüft und der Anspruch auf Erschwernisausgleich festgestellt werden.
- Im geregelten Beteiligungsverfahren kann die Öffentlichkeit zur jeweiligen Verordnung eine Stellungnahme abgegeben und dabei helfen eine Schutzgebietsverordnung zu verabschieden, die versucht allen Ansprüchen gerecht zu werden. Somit erfolgt eine individuelle Abstimmung der Verordnung auf die Erhaltungsziele der EU für die jeweiligen FFH-Gebiete und die derzeitige Situation der betroffenen Bürger.
Nähere Auskünfte zu den Naturschutzgebieten können Sie auf der Internetseiten GeoWeb Landkreis Diepholz bzw. auf der Fachkarte Natur und Landschaft erhalten. Bitte schauen Sie ggf. auch auf den Seiten der NLWKN.
Was sind Landschaftsschutzgebiete?
Das Landschaftsbild und der Ressourcenschutz stehen bei Landschaftsschutzgebieten im Vordergrund. Es soll der sogenannte Charakter des Gebietes erhalten werden. Dies sind kulturgeschichtlich bedeutende Landschaften, die z.B. ein Bild der historischen landwirtschaftlichen Nutzung zeichnen. Darunter fallen bspw. strukturreiche Kulturlandschaft mit Hecken und Teichen. Aber auch Landschaften für die Erholung in der Nähe von Städten und Pufferzonen für wertvolle Naturschutzgebiete werden als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Diese Gebiete werden großflächig geschützt, um den Charakter der Kulturlandschaft abbilden zu können. Bei Landschaftsschutzgebieten handelt es sich überwiegend um vom Menschen geprägte Gebiete, weshalb die Nutzung innerhalb der Gebiete auch weniger eingeschränkt wird als bspw. in Naturschutzgebieten. Allerdings können auch hier Nutzungen verboten werden, wenn sie dem Schutzzweck zuwider laufen.
Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient nach § 26 Abs.1 BNatSchG
- dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- dem Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft,
- dem Schutz von Gebieten, die für die Erholung wichtig sind.
Landschaftsschutzgebiete im Landkreis
Im Landkreis Diepholz sind 71 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von 30.572,50 ha ausgewiesen. Das hier vorhandene Landschaftsschutzgebietssystem umfasst ca. 15,38 % der Landkreisfläche.
Es werden 7 FFH-Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.
Landschaftsschutzgebiet - Was ist erlaubt?
In den Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern, oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnungen verboten. Darüber hinaus stehen einzelne Handlungen wie z.B. die Beseitigung oder Veränderung von Feldgehölzen aller Art oder die Veränderung der Bodengestalt unter Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis wird im Allgemeinen erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes und der besondere Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnungen mit dem detaillierten Grenzverlauf können bei uns kostenlos eingesehen werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei dem für das jeweilige Gebiet zuständigen Sachbearbeiter.
Zusammengefasst gilt innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes:
- Alle Handlungen sind verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sprich dem oben aufgeführten und in den Verordnungen festgesetzten Schutzzweck.
- Eine Nutzung ist nicht ausgeschlossen. Meist sind die Nutzung der Böden und Landschaftsbestandteile sowie die Erholung in der Landschaft ohne große Einschränkungen möglich.
Wie werden Sie mit eingebunden?
Mit den Bürgen, Landbesitzern und Landnutzern erfolgt
- Eine individuelle Abstimmung der Verordnungsinhalte zur Umsetzung der Erhaltungsziele insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungssituation. Hierzu sind auch Einzelberatungen möglich. Es ist jedoch anzunehmen, dass der überwiegende Teil der derzeitigen Nutzungen nicht zu einer Verschlechterung der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten der FFH-RL führen werden, sodass diese in den bestehenden bzw. neu auszuweisenden Landschaftsschutzgebieten freigestellt werden können.
Im geregelten Beteiligungsverfahren kann die Öffentlichkeit zur jeweiligen Verordnung eine Stellungnahme abgegeben und dabei helfen eine Schutzgebietsverordnung zu verabschieden, die versucht allen Ansprüchen gerecht zu werden.
Ansprechperson
| Frau Inga Deck | |
| Fachdienst 67 Kreisentwicklung Fachdienst 67 Kreisentwicklung › Naturschutz Kreishaus Diepholz, Zimmer A253 Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz Telefon: 05441 976-1275 Telefax: 05441 976-1762 E-Mail: inga.deck@diepholz.de | |



